Die stadt.regio.tram. im Paragraphen Dschungel

Die stadt.regio.tram. im Paragraphen Dschungel 1024 576 martin

Die stadt.regio.tram. im Paragraphendschungel

Für die Errichtung und den Betrieb der stadt.regio.tram sind eine Reihe von gesetzlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Wir haben mit dem erfahrenen Verwaltungsjuristen und Gmundner Stadtamtsdirektor Dr. Heimo Pseiner gesprochen.

Für ein derart komplexes Bauvorhaben wie die stadt.regio.tram sind eine Reihe von behördlichen Genehmigungsverfahren notwendig. Welche Rechtsbereiche sind betroffen?

Pseiner: Die betroffenen Rechtsbereiche sind das Wasserrecht, das Naturschutzrecht, das Straßenrecht und das Eisenbahnrecht.

Welche Bescheide haben bereits Rechtsgültigkeit?

Pseiner: Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide für die Neuerrichtung der Traunbrücke sind bereits rechtskräftig.

Eine Reihe von Bescheiden wurden beeinsprucht bzw. angefochten. Wer hat überhaupt die Möglichkeit, in so einem Verfahren Beschwerde einzulegen?

Pseiner: Die straßen- und eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen wurden beeinsprucht. Welcher Personenkreis dazu berechtigt ist, richtet sich nach dem Eisenbahngesetz und dem OÖ Straßengesetz. Demzufolge können Eigentümer der vom Straßenbau betroffenen Grundstücken sowie Anrainer, das sind Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereiches von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, gegen die straßenrechtliche Bewilligung zum Neubau der Traunbrücke Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Nach dem Eisenbahngesetz können Eigentümer von Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden oder in dem Bauverbotsbereich zu liegen kommen, Einwendungen gegen die eisenbahnrechtliche Baubewilligung und in der Folge gegen den Bewilligungsbescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Wie sieht dabei der übliche rechtsstaatliche Instanzenzug aus? Gibt es für die Höchstgerichte Fristen innerhalb derer Beschwerden behandelt werden müssen?

Pseiner: Die behördlichen Bewilligungen nach dem Wasser- Straßen- und Eisenbahnrecht können von dem genannten Personenkreis mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden, deren Erkenntnisse wiederum können durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien als Höchstgericht einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Eine gesetzliche Entscheidungsfrist für den Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht gibt es nicht.

Welche Bandbreite können solche Entscheidungen haben? Betreffen die Urteile den gesamten Bescheid oder können auch nur Teile davon betroffen sein? Wie können mögliche Konsequenzen aussehen?

Pseiner: Das Landesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof befassen sich aufgrund der eingebrachten Rechtsmittel mit der Frage, ob durch die bekämpften Bewilligungen gesetzlich gewährleistete Rechte der Parteien verletzt werden. Für den Fall, dass eine Rechtsverletzung festgestellt wird, kann auch der gesamte Bewilligungsbescheid behoben und durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ersetzt werden. Für den Fall, dass ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren festgestellt wird, hat die Behörde die Möglichkeit, diesen Mangel zu sanieren.

Die Beschwerde hinsichtlich des eisenbahnrechtlichen Bescheids liegt nun zur Entscheidung bereits beim Bundesverwaltungsgerichtshof. Im Herbst wurde der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Was heißt das?

Pseiner: Die Lokalbahn Gmunden Vorchdorf AG kann ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abwarten zu müssen, mit den Bauarbeiten zur Errichtung der stadt.regio.tram fortfahren. Es besteht allerdings das wirtschaftliche Risiko eines Baustopps, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis kommt, dass der Bau einer stadt.regio.tram durch die Innenstadt Gmunden nicht bewilligungsfähig ist.

Haben die Einsprüche gegen den straßenrechtlichen Bescheid aufschiebende Wirkung? Wenn nein, ist zu erwarten, dass die Bauarbeiten bei der Traunbrücke begonnen werden oder wird in jedem Fall der letztinstanzliche Entscheid abgewartet?

Pseiner: Der Beschwerde gegen den straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Entscheidung, ob mit dem Bauabschnitt Kammerhofgasse und Traunbrücke im Herbst begonnen wird, muss spätestens im Juni getroffen werden.