Bauen im Nahbereich der Eisenbahn

AnrainerInnen-
Information

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AnrainerInneninformation –
Bauen im Nahbereich der Eisenbahn

Informationen für AnrainerInnen betreffend Ausnahmen vom Bauverbotsbereich und Gefährdungsbereich.

Betreten von Eisenbahnanlagen

Das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme von hierfür bestimmten Stellen (z.B.: Bahnsteige, Zu- und Abgänge, Wartebereiche, Parkplätze…), ist gemäß § 47 Eisenbahngesetz 1957 nur unter Auflagen gestattet. Des weiteren regelt die Verordnung über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzverordnung) das Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen.

Anrainerbestimmungen

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Eisenbahngesetz 1957 (kurz EisbG) in der geltenden Fassung, insbesondere folgende Bestimmungen:

Bauverbotsbereich § 42 EisbG 1957

(1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.

(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.

Gefährdungsbereich § 43 EisbG 1957

(1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.

(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel ja fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.

(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.

(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.

Feuerbereich § 43a EisbG 1957

(1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Wo es besondere örtliche Verhältnisse erfordert, hat die Behörde einen entsprechend geringeren oder größeren Feuerbereich festzusetzen. Über die Bauweise der zündsicheren Herstellung entscheidet die Behörde im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren oder auf Antrag nach dem jeweiligen Stande der Technik.

(2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die Verpflichtung zur zündsicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung das Eisenbahnunternehmen, das auch den Teil der Kosten, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch die zündsichere Herstellung vergrößert worden sind, zu tragen hat.

(3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zündsicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung die Besitzer der Anlagen.

Ausnahmeverfahren – Ansuchen

Das Ansuchen um Ausnahme vom Bauverbotsbereich bzw. Gefährdungsbereich schicken sie formlos in einfacher Ausfertigung und vom Bauwerber unterschrieben per E-Mail an anrainerverfahren@stern-verkehr.at.

Die erforderlichen Angaben zur Erstellung der Einverständniserklärung sind spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Baubeginn anzuzeigen. Sollten die Angaben unvollständig, verspätet oder gar nicht übermittelt werden, gibt die Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H. keine Zustimmung zu dem Bauverfahren. Sollten die Bauarbeiten dennoch widerrechtlich ausgeführt werden, haftet der Bauwerber für alle dadurch entstehenden Schäden und Mehrkosten.

Nach positiver Prüfung Ihres Ansuchens schließen wir mit Ihnen gemäß § 42 bzw. § 43 EisbG eine Einverständniserklärung ab, um das beiderseitige Einvernehmen zu dokumentieren.

Ausnahmeverfahren – Merkblätter

Um eine eisenbahnfachliche Beurteilung Ihres Bauvorhabens durchführen zu können, sind Unterlagen gemäß „Merkblatt für Bauwerber“ bzw. „Merkblatt für Leitungseinbauten“ in zweifacher Ausfertigung beizulegen.

Wichtiger Hinweis – Baubeginn

Wir weisen darauf hin, dass mit der Errichtung der Anlagen bzw. Bauwerke oder mit Tätigkeiten im Nahbereich von Eisenbahnanlagen erst nach Abschluss der Einverständniserklärung begonnen werden darf und diese andere behördliche Genehmigungen nicht ersetzt.

Kontakt für Rückfragen
Ing. Michael Röhrig
Tel: +43 7612 795 2302
E-Mail: michael.roehrig@stern-verkehr.at

Merkblatt für Bauwerber

Errichtung bahnfremder Anlagen im Bauverbots-, Gefährdungs- und Feuerbereich gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in der geltenden Fassung.

Entlang der von Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H. betriebenen Nebenbahnen gilt zusätzlich die Sicherheitszone.

Allgemeines

Die Errichtung bahnfremder Anlagen im Bauverbotsbereich (§ 42 EisbG) und Gefährdungsbereich (§ 43 EisbG) sind nur dann zulässig, wenn darüber zwischen dem Bauwerber und Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H. eine Einigung erzielt wurde.

Bahnfremde Anlagen sind sowohl größere Bauwerke (z.B. Wohnhäuser, Verkehrs- und Radwege, Hochwasserschutz, Industrie- und Gewerbeanlagen) als auch kleinere Bauwerke (z.B. Garagen, Carport, Pergola, Swimmingpool, Mauern oder Zäune).

Die Sicherheitszone erstreckt sich 4 Meter beiderseits der äußersten Gleisachse. Die Sicherheitszone darf nur von Personen, welche eine Erlaubniskarte zum Betreten von Eisenbahnanlagen besitzen, betreten werden.

Der Bauverbotsbereich (§ 42 EisbG) erstreckt sich auf der freien Bahnstrecke 12 Meter beiderseits der äußersten Gleisachse und im Bahnhofsbereich (von Einfahrsignal bzw. Trapeztafel bis Einfahrsignal bzw. Trapeztafel) 12 Meter von der Bahnhofsgrundgrenze.

Der Gefährdungsbereich (§ 43 EisbG) von Bahnstromanlagen erstreckt sich bei Freileitungen auf 25 Meter und bei Kabelleitungen auf 5 Meter beiderseits der Leitungsachse. Im Gefährdungsbereich ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme von Handlungen verboten, die eine Gefährdung für den Eisenbahnbetrieb darstellen. Zu beachten ist hier auch die freie Sicht auf Signale und Eisenbahnkreuzungen. Die Beurteilung der Auslegung des Gefährdungsbereichs erfolgt im Einzelfall.
Der Feuerbereich (§ 43a EisbG) erstreckt sich auf bis zu 50 Meter beiderseits der äußersten Gleisachse. In diesem Bereich sind Anlagen jeder Art vom Besitzer sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern.
Bauverbots-, Gefährdungs- und Feuerbereich gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und Widmungsarten der betroffenen Grundstücke.

Unterlagen

Bauwerber müssen ein formloses, schriftliches Ansuchen an folgende Adresse stellen:

Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H.
Abteilung Infrastruktur Bahnbau
Kuferzeile 32
4810 Gmunden

Zur eisenbahnfachlichen Beurteilung Ihres Bauvorhabens durch Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H. sind dem Ansuchen folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizulegen:

  • Technischer Bericht (Baubeschreibung), bezogen auf den Bauverbots- und Gefährdungsbereich (§ 42 und § 43 EisbG) der Eisenbahnanlage
  • Lageplan (Grundriss), im Maßstab nicht kleiner als 1:1000, aus dem ersichtlich sein muss:
    – Angabe von politischem Bezirk, Gemeinde und Katastralgemeinde
    – Angabe der betroffenen Grundstücke (Bahngrundstück(e) sowie der im Bauverbots- oder Gefährdungsbereich gelegenen Grundstücke)
    – Nordpfeil
    – Anfangs- und Endpunkt der betroffenen Bahnstrecke
    – Kilometrische Lage (Bahn-km der Strecke)
    – Gleisachse(n) und Abstand zur nächsten Gleisachse
    – Bahngrundgrenze (braun dargestellt)
    – Geplantes Projekt (rot dargestellt)
  • Ansichten, Schnitte, Profile
  • Digitalfotos (wenn möglich)

Verfahrensabhängig können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber unterschrieben sein. Unvollständige Ansuchen werden dem Bauwerber zur Vervollständigung zurückgegeben, wodurch das Prüfverfahren unterbrochen wird.

Einverständniserklärung und Kosten

Wir weisen darauf hin, dass mit der Errichtung bahnfremder Anlagen oder mit Tätigkeiten im Nahbereich von Eisenbahnanlagen erst nach Abschluss der Einverständniserklärung gemäß § 42 (3) EisbG 1957 begonnen werden darf und diese andere behördliche Genehmigungen nicht ersetzt.

Die Vergütung für die Prüfung des Bauvorhabens und Ausfertigung der Einverständniserklärung erfolgt nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen.

Merkblatt für Leitungseinbauten

Entlangführung und Querung von bahnfremden Leitungen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in der geltenden Fassung.

Allgemeines

Die Leitungsquerung bahnfremder Leitungen über oder unter einer Eisenbahnanlage und Entlangführung bahnfremder Leitungen von im Bauverbotsbereich (§ 42 EisbG) und Gefährdungsbereich (§ 43 EisbG) sind nur dann zulässig, wenn darüber zwischen dem Bauwerber und Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H. eine Einigung erzielt wurde.

Der Bauverbotsbereich (§ 42 EisbG) erstreckt sich auf der freien Bahnstrecke 12 Meter beiderseits der äußersten Gleisachse und im Bahnhofsbereich (von Einfahrsignal bzw. Trapeztafel bis Einfahrsignal bzw. Trapeztafel der Gegenrichtung) 12 Meter von der Bahnhofsgrundgrenze.

Der Gefährdungsbereich (§ 43 EisbG) von Bahnstromanlagen erstreckt sich bei Freileitungen auf 25 Meter und bei Kabelleitungen auf 5 Meter beiderseits der Leitungsachse.

Unterlagen

Bauwerber müssen ein formloses, schriftliches Ansuchen an folgende Adresse stellen:

Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H.
Abteilung Infrastruktur Bahnbau
Kuferzeile 32
4810 Gmunden

Zur eisenbahnfachlichen Beurteilung Ihres Bauvorhabens durch Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.H. sind dem Ansuchen folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizulegen:

  • Technischer Bericht (Baubeschreibung), bezogen auf den Bauverbots- und Gefährdungsbereich (§ 42 und § 43 EisbG) der Eisenbahnanlage
  • Lageplan (Grundriss), im Maßstab nicht kleiner als 1:1000, aus dem ersichtlich sein muss:
    – Angabe von politischem Bezirk, Gemeinde und Katastralgemeinde
    – Angabe der betroffenen Grundstücke (Bahngrundstück(e) sowie der im Bauverbots- oder Gefährdungsbereich gelegenen Grundstücke)
    – Nordpfeil
    – Anfangs- und Endpunkt der betroffenen Bahnstrecke
    – Kilometrische Lage (Bahn-km der Strecke)
    – Gleisachse(n) und Abstand zur nächsten Gleisachse
    – Bahngrundgrenze (braun dargestellt)
    – Geplantes Projekt (rot dargestellt)
  • Ansichten, Schnitte, Profile und Angaben der Leitungsverlegung (Tiefe in Bezug auf Schwellenoberkante)
  • Angabe der querenden Medien (z.B. Gas, Wasser, Strom, Abwasser, Telekom) sowie deren Anzahl
  • Digitalfotos (wenn möglich)

Verfahrensabhängig können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber unterschrieben sein. Unvollständige Ansuchen werden dem Bauwerber zur Vervollständigung zurückgegeben, wodurch das Prüfverfahren unterbrochen wird.

Einverständniserklärung und Kosten

Wir weisen darauf hin, dass mit der Errichtung bahnfremder Anlagen oder mit Tätigkeiten im Nahbereich von Eisenbahnanlagen erst nach Abschluss der Einverständniserklärung gemäß § 42 (3) EisbG 1957 begonnen werden darf und diese andere behördliche Genehmigungen nicht ersetzt.

Die Vergütung für die Prüfung des Bauvorhabens und Ausfertigung der Einverständnis-erklärung erfolgt nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen.

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